|

4.2.2 Maßnahmen der Straßenbaulast: Bauliche Veränderungen am Straßenkörper

Neben der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung bietet sich das Instrument der baulichen Umgestaltung im Wege der Straßenbaulast gemäß Landesstraßengesetzgebung (z. B. § 7 BerlStrG) an. Maßnahmen der Straßenbaulast sind solche, die mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängen, damit diese dem “öffentlichen Verkehrsbedürfnis” genügen. Darunter fallen auch die Erweiterung, Verbesserung oder Änderung des Straßenkörpers. Funktionen der Straße als Aufenthaltsort, das Stadtbild und die Belange des Denkmal- und Umweltschutzes sowie die Belange vulnerabler Gruppen sind zu berücksichtigen (siehe etwa § 7 Abs. 2 BerlStrG oder § 9 Abs. 1, 2 StrWG NRW).Als Maßnahmen der Straßenbaulast kommen etwa Gehwegüberfahrten, Mittelinseln und Gehwegvorstreckungen in Betracht, sofern die Umbaumaßnahmen nicht dazu führen, dass die straßenrechtliche Widmung beschränkt wird und der Straße ein neuer Zweck zukommt (siehe auch § 8 Abs. 1 NStrG). Dann ist eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich (siehe dazu 4.2.3). In aller Regel dürften bei den benannten Gehwegüberfahrten (u. a.) jedoch Maßnahmen vorliegen, die dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen – etwa weil dort zahlreiche Zu Fuß Gehende die Straße queren.

Seite 32

Source: https://esu.changing-cities.org/4-2-2-massnahmen-der-strassenbaulast-bauliche-veraenderungen-am-strassenkoerper/