4.2.3 Umnutzung von Kfz-Verkehrsflächen: Erfordernis einer Teileinziehung?
¶ 1 Leave a comment on Absatz 1 0 Sofern Parkplätze oder andere Verkehrsflächen dem Kfz-Verkehr entzogen werden sollen, um dort Sitzgelegenheiten, Blumenkübel und Ähnliches aufzustellen, gilt der Vorbehalt des Straßenrechts gegenüber dem Straßenverkehrsrecht: Für die Realisierung von Straßenumnutzungen ist grundsätzlich eine (Teil-)Einziehung gemäß Landesstraßengesetzgebung (z. B. § 4 BerlStrG) vorzunehmen.1 Vorbedingung ist, dass die entsprechende Straßenfläche auch tatsächlich für den fließenden Kfz-Verkehr gewidmet ist. Ist dies nicht der Fall, braucht es keine Teileinziehung. Das Verfahren erfordert eine öffentliche Bekanntmachung und die Anhörung der Straßenverkehrsbehörde (siehe § 4 Abs. 2 BerlStrG). Es ist dadurch etwas aufwändiger und zeitintensiver als eine rein straßenverkehrliche Anordnung (siehe 4.2.1), entfaltet aber eine hohe Bindungswirkung und das Ergebnis bietet weniger Ansatzpunkte für gerichtliche Klagen.
¶ 2 Leave a comment on Absatz 2 0 Die Teileinziehung ist für bauliche Modalfilter, wie z. B. eine Platzgestaltung mit Begrünung oder die Umgestaltung einer Brücke oder Unterführung zu empfehlen. Sofern die beanspruchte Fläche nicht breiter als ein Fuß- oder Radweg ist, kann die Maßnahme laut Berliner Senatsverwaltung auch wie ein linearer Modalfilter umgesetzt werden (siehe 4.2.1).2 Sinnvoll kann dies z. B. in Situationen sein, in denen eine Fußgängerquerung und ein Modalfilter kombiniert werden.
¶ 3 Leave a comment on Absatz 3 0 Im Einzelnen:
¶ 4 Leave a comment on Absatz 4 0 Insbesondere dann, wenn eine Verkehrsfläche explizit für den ruhenden Verkehr gewidmet ist, z. B. eine Parkbucht, bedarf es erst einer Einziehung für andere Verkehrszwecke. Ohne Weiteres, d. h. im Wege der Straßenbaulast (siehe 4.2.4), können hier jedoch Fahrradbügel aufgestellt werden, die ebenfalls dem ruhenden Verkehr dienen, in diesem Fall dem Radverkehr.
¶ 5 Leave a comment on Absatz 5 1 Das ist bei vorgezogenen Seitenräumen als Markierungslösungen, die das Überqueren von Straßen für zu Fuß Gehende erleichtern sollen,3 zwar nicht der Fall. Dennoch wird hier in aller Regel eine Teileinziehung entbehrlich sein, da eine entsprechende Widmung für den ruhenden Verkehr nicht vorliegt, sondern die Straße etwa als allgemeine Verkehrsstraße gewidmet ist. Dann kann ein vorgezogener Seitenraum unproblematisch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 lit. b) StVO gestützt werden, wenn hier dem Fußverkehr eine “angemessene Fläche” zur Verfügung gestellt wird (siehe dazu 4.2.1).
¶ 6 Leave a comment on Absatz 6 0 Auch Entsiegelungsmaßnahmen, wie etwa die Erweiterung von Baumscheiben,4 bedürfen keiner Teileinziehung. In aller Regel werden sie im Rahmen der Straßenbaulast erforderlich, weil das Wurzelwerk den Straßenkörper beschädigt. Das gleiche gilt für sog. “Grüne Gullys”,5 als Maßnahme der Straßenbaulast an Straßen, die bei Regenfällen zunehmend überfluten bzw. wo sich wegen überfüllter Kanalisationen ein Rückstau an den vorhandenen Gullys bildet. Die Entsiegelung der Umgebung des Gullys schützt dann den übrigen Straßenkörper und ist notwendig, um dem Verkehrsbedürfnis der gefahrlosen Straßenbenutzung auch bei Nässe gerecht zu werden. Sollen größere Flächen entsiegelt werden, ist dies indes im Bebauungsplan festzulegen (Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 16, 18b, 20, 25a, 25b BauGB, dazu sogleich).6
¶ 7 Leave a comment on Absatz 7 0 Sollen ganze Straßenzüge dem Kfz-Verkehr entzogen werden, etwa eine Fußgängerzone eingerichtet werden, ist eine Einziehung nach Landesstraßengesetzen zwingend erforderlich.
¶ 8 Leave a comment on Absatz 8 0 Im Übrigen können verkehrsberuhigte Flächen im Wege der Bauleitplanung ausgewiesen werden, siehe etwa § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Dieses Verfahren dauert zwar am längsten, eröffnet gestalterisch jedoch die meisten Möglichkeiten für die Kommunen. Langfristig sollten Superblocks daher in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Zudem können sie in Sustainable Urban Mobility Plans (SUMP), zu deren Aufstellung 78 deutsche Großstädte gemäß TEN-V-Verordnung (VO (EU) 2024/1679) bis zum 31.12.2027 verpflichtet sind, integriert werden.
- SenUMVK 2023, Steckbrief Nr. 1 Rechtliche Grundlagen, S. 6-10 ↩︎
- “Bei Einrichtung einer flächigen Quersperre […] ist ein Teileinziehungsverfahren durchzuführen, sofern die Fläche breiter ist als ein Fuß- oder Radweg.” SenUMVK 2023, Steckbrief Nr. 2 Mögliche Kiezblockmaßnahmen, S. 18 ↩︎
- Siehe etwa hier: Stadt Berlin, Bezirksamt Mitte, Sichere Kreuzungen, Bezirksamt Berlin Mitte (2023) ↩︎
- Siehe etwa hier: Berliner Regenwasseragentur (2025.1), Bäume gerettet, Gefahr gebannt: Die Ruhlsdorfer Straße in Kreuzberg ↩︎
- Siehe dazu hier: Berliner Regenwasseragentur (2025.2), Einfach und günstig: Grüne Gullys ↩︎
- BeckOK BauGB/Seith, 67. Ed. 1.8.2025, BauGB § 179 Rn. 8. ↩︎
Bitte streichen.
Ohne bauliche Maßnahmen, d.h. Bordabsenkung auf 3 cm, Auffindestreifen und Richtungsfelder auf dem Gehweg (auf der Fahrbahn genügen aufklebbare Bodenindikatoren) bedeuten „vorgezogene Seitenräume als Markierungslösungen“ keine „Erleichterung“, sondern eine Gefahr (s.o.).