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4.2.4 Einbahnstraßen

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Einbahnstraße ist grundsätzlich § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 StVO in Verbindung mit Zeichen 220, Ziff. 9 Anl. 2 zur StVO. Vorausgesetzt wird das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage:1 Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilt dazu: 

Maßgeblich kann etwa sein, dass eine erhebliche Unfallgefahr besteht, die jedenfalls deutlich über das allgemeine Risiko hinausgeht und die eine erhebliche Gesundheitsgefahr etwa für die weniger geschützten Radfahrerinnen und Radfahrer begründet. Die Annahme einer solchen Gefahr wäre sogar nicht dadurch zwingend widerlegt, dass es in der Vergangenheit an der betreffenden Stelle nicht zu einem Unfall gekommen ist. Denn es liegt im Wesen von Risiken, dass diese sich nicht stets oder regelmäßig in Schadensfällen realisieren.“2

Denkbar ist es auch, die Anordnung einer Einbahnstraße auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 lit. b) StVO zu stützen. Denn eine „angemessene Fläche für den Rad- und Fußverkehr“ hat auch eine qualitative Dimension (siehe bereits oben 4.2.2). Insofern kann die Einbahnstraße eine geeignete Maßnahme sein, um die Qualität eines Radwegs sicherzustellen, der von Kfz aufgrund geringer Fahrbahnbreite regelmäßig überfahren wird.

Eine Kombination der Einbahnstraße mit einem Zusatzzeichen im Sinne von Ziff. 9.1 Anl. 2 zur StVO ist möglich. Das Zusatzzeichen gibt die Einbahnstraße für den Radverkehr frei. Wer ein Kfz führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entgegen der Fahrtrichtung achten. 

In der Verwaltungsvorschrift werden Kriterien für die Zulassung von Radverkehr in beiden Richtungen entwickelt:

IV.1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,

c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

Bei der Begegnungsbreite im Sinne von Satz 1 Buchstabe a handelt es sich um den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Raum.2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) anzubringen.“ [Herv. d. Verf.]

Der Radverkehr ist demnach im Rahmen eines intendierten Ermessens („soll“) immer dann für den Gegenverkehr zugelassen werden, wenn die in a) bis c) formulierten Anforderungen erfüllt werden und kein atypischer Fall vorliegt, der eine andere Entscheidung rechtfertigt. Dennoch handelt es sich insoweit um typisierende Mindestanforderungen. Die Begegnungsbreite hat keinen zwingenden Charakter und kann im Einzelfall auch unterschritten werden.3 Bestünde durch Anordnung der Zusatzzeichen eine Gefahrenlage, ist davon abzusehen.4 Gefahren zu Lasten des Radverkehrs können etwa durch Schutzmaßnahmen (wie Radschutzstreifen, Begegnungsstellen o. Ä.) abgemildert werden. 

Außerdem kommt in Betracht, bereits bestehende Einbahnstraßen in beide Richtungen für den Radverkehr zu öffnen. Dies kann ebenfalls auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 lit. b) StVO gestützt werden. Durch die Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr werden die Flächen für den Radverkehr quantitativ erweitert (siehe dazu bereits 4.2.1). Zu beachten sind auch die vorgenannten Kriterien aus den VwV-StVO.

  1. VG Berlin, Urteil vom 14.03.2023 – 11 K 138/22, juris Rn. 41. ↩︎
  2. VG Berlin, Urteil vom 14.03.2023 – 11 K 138/22, juris Rn. 43. ↩︎
  3. VG Köln, Urteil vom 29.03.2021 – 18 K 2675/18 juris Rn. 80. ↩︎
  4. VG Köln, Urteil vom 29.03.2021 – 18 K 2675/18, juris Rn. 80. ↩︎
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Source: https://esu.changing-cities.org/4-2-4-einbahnstrassen/