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4.2.5 Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen

Eine streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Hauptverkehrsstraßen ist nach der StVO-Novelle aus 2024 mit bestimmten Begründungen möglich. Dieser Erfolg ist maßgeblich der Städteinitiative “Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten” anzurechnen.1

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO entfällt die Prüfung einer qualifizierten Gefahrenlage, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt, für Tempo-30-Anordnungen an Straßenabschnitten, die andere Tempo-30-Abschnitte mit einer Länge von nicht mehr als 500 m verbinden. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO ergänzt den Entfall der qualifizierten Gefahrenlage für Straßenabschnitte im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern. Die Prüfung einer einfachen Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 StVO bleibt jedoch erforderlich. 

Eine solche wird indiziert, wenn auf einer Einbahnstraße der Verkehr für Radfahrende in Gegenrichtung freigegeben wird, und besteht in der Kollisionsgefahr zwischen Kfz- und Radverkehr. Diese gilt es durch die Anordnung von Tempo 30 zu verringern. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Dort heißt es, dass eine Freigabe nur dann erfolgen “soll”, wenn das Tempo in jeweiliger Einbahnstraße auf 30 km/h reduziert ist (siehe bereits 4.2.4).

Eine einfache Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn erhöhte Geschwindigkeiten zu erheblichen Lärm- und Luftemissionen führen. Kommunen können bei Lärm schalltechnische Untersuchungen in Auftrag geben und eine Reduktion prüfen.

  1. Städteinitiative 2025 ↩︎
Seite 35

Source: https://esu.changing-cities.org/4-2-5-tempo-30-an-hauptverkehrsstrassen/